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Was gehört eigentlich alles zum Erbe? Immer wieder hinterlassen Verstorbene etwas, von dem die Erben gar nichts wissen. Das reicht vom teuren Schmuckstück über Aktien bis hin zu Grundstücken. Gelegentlich gehören auch Schulden dazu. Für einen Überblick und als Entscheidungshilfe, ob das Erbe angenommen oder besser ausgeschlagen werden sollte, dient das Nachlassverzeichnis. Doch was müssen Erblasser bei der Erstellung beachten?

Vor allem wenn es viel zu vererben gibt, ist ein Nachlassverzeichnis sinnvoll. Dabei ist es ratsam, mit der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses frühzeitig zu beginnen. Denn je größer das Erbe ist, desto umfangreicher und zeitaufwendiger ist die Erstellung des Nachlassverzeichnisses. Für Erben ist die Situation schwierig, wenn es kaum oder gar keine geordneten Unterlagen gibt.

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Wann ist ein Nachlassverzeichnis nötig?

Wenn es nicht so viel zu vererben gibt oder die Erben wissen, was sie erben, ist ein Nachlassverzeichnis nicht nötig. Es gibt aber Situationen, in denen darauf nicht verzichtet werden kann. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Erblasser jemanden beauftragt hat, seinen letzten Willen auszuführen. Ein Testamentsvollstrecker muss den Erben ein Nachlassverzeichnis übergeben. Ebenso muss es erstellt werden, wenn Steuern auf das Erbe anfallen. Denn dann verlangt das Finanzamt eine Übersicht über das Erbe. Ebenso können Erbberechtigte, denen ein Pflichtteil zusteht, eine Übersicht verlangen. Hinterlässt der Verstorbene Schulden, können auch Gläubiger ein solches Schriftstück verlangen.

Wann muss das Nachlassverzeichnis notariell beglaubigt sein?

Genügt einem Erben, dem ein Pflichtteil zusteht, das „einfache“ Nachlassverzeichnis nicht, muss nach § 2314 BGB der Notar das Nachlassverzeichnis beglaubigen. Hat der Erblasser kein Nachlassverzeichnis erstellt, muss es in diesem Fall auch noch erstellt werden. Dabei darf sich der Notar allerdings nicht allein auf die Angaben aller Erben verlassen, sondern muss selbst nachforschen. Hierfür kontaktiert er auch Geldinstitute und Versicherungen. Diese mühevolle und zeitaufwendige Dienstleistung muss von den Erben bezahlt werden. Die Gebühren richten sich nach dem Nachlasswert.

Was steht im Nachlassverzeichnis, wenn eine Immobilie vererbt wurde?

Wie Geldvermögen und andere Vermögenswerte gehören auch Immobilien ins Nachlassverzeichnis. Inklusive aller dazugehörigen Angaben. Bei vermieteten Immobilien müssen auch die Mieter sowie die Mietverträge aufgelistet werden.

Was die Immobilie im Nachlassverzeichnis betrifft: Ein lokaler Qualitätsmakler kann durch seine jahrelange Erfahrung Erblassern und Erben helfen. Darüber hinaus ist er mit Notaren in der Region vernetzt und kann Eigentümer professionell beraten.

Sind Sie sich unsicher, was mit Ihrer Erbimmobilie geschehen soll? Kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gern.

 

Hinweise

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

Foto: © urfingus/Depositphotos.com

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